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Aktenzeichen 713/81

Datum 12.04.1881

Leitsatz 1. Genügt es, daß der Beschluß über Eröffnung des Hauptververfahrens nur die gesetzlichen Merkmale der dem Angeklagten zur Last gelegten That und nicht auch deren wirklichen Verlauf enthält, und ist es zulässig, zur Darstellung des letzteren auf die Anklageschrift zu verweisen? 2. Sind es zwei selbständige Handlungen, wenn ein geleisteter Offenbarungseid, welcher die Versicherung richtig erfolgter Angabe des Vermögens und das Versprechen, das etwa noch aufzufindende getreu angeben zu wollen, enthält, sowohl nach der assertorischen als der promissorischen Seite verletzt wird? 3. Findet der §. 265 St.P.O. auch auf die Hauptverhandlung vor dem Schwurgerichte Anwendung, und ist die Zustimmung des Angeklagten dazu, daß eine zum Gegenstande der Beschuldigung gemachte neue That zur Aburteilung daselbst gelange, darin zu finden, daß er in die Stellung einer darauf bezüglichen Hilfsfrage einwilligt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B11D0076

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