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Aktenzeichen 607/81

Datum 08.04.1881

Leitsatz 1. Ist eine öffentliche Urkunde echt, wenn der Name des als Aussteller bezeichneten Beamten nicht von diesem selbst, sondern mit seiner Genehmigung von einem Dritten geschrieben ist? 2. Kann eine fälschlich angefertigte Urkunde verfälscht werden? 3. Setzt der Thatbestand des §. 270 St.G.B.'s voraus, daß die falsche oder verfälschte Urkunde, von welcher zum Zwecke der Täuschung Gebrauch gemacht ist, in rechtswidriger Absicht fälschlich angefertigt oder verfälscht ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B11A0069

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