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Aktenzeichen 553/81

Datum 08.04.1881

Leitsatz 1. Steht eine im Wege der Zwangsvollstreckung oder des Arrestes erlangte Leistung, durch welche ein einzelner Gläubiger aus dem Vermögen des Gemeinschuldners eine Sicherung oder Befriedigung erhalten hat, welche er nicht zu beanspruchen hatte, strafrechtlich einer einen einzelnen Gläubiger begünstigenden freiwilligen Leistung des Gemeinschuldners gleich? 2. Setzt §. 211 K.O. zu seiner Anwendung voraus, daß bereits zu der Zeit, als der Schuldner die Sicherung oder Befriedigung gewährt, entweder der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hatte oder das Konkursverfahren über sein Vermögen eröffnet worden war, oder erfordert er nur, daß die Begünstigung des Gläubigers zu einer Zeit erfolgte, wo der Schuldner sich wissentlich im Stande der Zahlungsunfähigkeit befand, und daß diese Zahlungsunfähigkeit zur Zahlungseinstellung oder zur Konkurseröffnung geführt hat? 3. Ist Vermögensunzulänglichkeit ein Beweismoment für die Zahlungsunfähigkeit?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B1190061

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