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Aktenzeichen 532/81

Datum 05.04.1881

Leitsatz 1. Können in verschiedenen Erkenntnissen gegen eine Person zusammen mehr als 15 Jahre Zuchthaus erkannt werden, auch wenn die zuerst erkannten 15 Jahre Zuchthaus noch unverbüßt sind? 2. Wie ist die Strafe zu berechnen, wenn gleichzeitig mit strafbaren Handlungen, welche vor einer früher erfolgten Verurteilung begangen wurden, solche zur Aburteilung gelangen, welche erst nachher verübt worden sind, werden insbesondere die Strafen für letztere in einer zugleich aus den Einzelstrafen für die sämtlichen vorher verübten Delikte zu bildenden Gesamtstrafe einbegriffen, oder ist für sie eine besondere Gesamtstrafe zu bilden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B1160053

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