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Aktenzeichen 498/81

Datum 01.04.1881

Leitsatz Kann ein sinnlicher Genuß, das Mitgenießen von einer gestohlenen Sache, als Vorteil im Sinne des §. 259 St.G.B.'s angesehen werden, wenn die gedachte Sache ganz oder zum Teil in die Verfügungsgewalt der der Hehlerei bezichtigten Person gebracht ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B1140048

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