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Aktenzeichen 414/81

Datum 01.04.1881

Leitsatz 1. Ist es, um das Wegnehmen der vom Mieter in die Mietwohnung eingebrachten Mobilien ohne Zustimmung des Vermieters aus §. 289 St.G.B.'s strafbar erscheinen zu lassen, nach preußischem Rechte erforderlich, daß der Vermieter seine Absicht, von dem Zurückbehaltungsrechte Gebrauch zu machen, dem Mieter ausdrücklich zu erkennen gegeben hat, oder reicht es, wenigstens bei erfolgter Räumung vor beendigtem Mietvertrage, aus, daß der Mieter aus den Umständen entnehmen kann, der Vermieter sei mit der Wegnahme nicht einverstanden? 2. Setzt der Begriff des "Wegnehmens" im Sinne des §. 289 St.G.B.'s für das Retentionsrecht, insbesondere des Vermieters, unbedingt voraus, daß die Sache sich im Besitze oder Gewahrsam desselben befunden habe?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B1130043

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