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Aktenzeichen V 865/06
Datum 22.01.1907
Leitsatz Welche Wirkung hat es, wenn die Revision zwar unbeschränkt eingelegt, in der Begründung aber der Angriff ausdrücklich auf einen bestimmten Teil des Urteilsausspruches beschränkt wird? Kann insbesondere innerhalb der gesetzlichen Frist nachträglich noch ein anderer Teil des Urteils angegriffen werden?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D4810393
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