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Aktenzeichen 90/06

Datum 08.05.1906

Leitsatz 1. Allgemeine Voraussetzung strafrechtlicher Verfolgung aus §§ 15. 19. 23 des Warenzeichengesetzes, wenn die Verletzung der Warenbezeichnung (Ausstattung) in die Zeit teils vor, teils nach dem 1. Mai 1903 fällt. 2. Können auch Buchstaben als Ausstattung einer Ware in Betracht kommen? Steht der § 4 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes dem entgegen? 3. Muß "das Kennzeichen gleichartiger Waren eines anderen" die Bezugsquelle erkennen lassen? 4. Wird nach dem bis zum 1. Mai 1903 in Geltung gewesenen Rechte der Ausstattungsschutz als akzessorischer gewährt? ist er deshalb davon abhängig, daß dem ihn in Anspruch Nehmenden in seinem Heimatsstaate ein Schutzrecht zusteht? 5. Muß sich dieses Schutzrecht als Ausstattungsschutz darstellen? 6. Voraussetzungen und Art des Schutzes, der nach englischem Recht einem Buchstabenzeichen als Warenzeichen gewährt wird. 7. Kommt es darauf an, ob der Berechtigte auch im Lande des Warenabsatzes geschützt ist? 8. Ausstattungsschutz nach dem Rechte seit 1. Mai 1903 im Verhältnis zu dem nach früherem Rechte. 9. Einfluß mißbräuchlicher Nachahmung der Ausstattung seitens eines unbefugten Dritten auf den Ausstattungsschutz.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D3910435

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