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Aktenzeichen 358/05
Datum 02.01.1906
Leitsatz Setzt die Wirksamkeit eines schriftlichen Strafantrags wegen Ehebruchs voraus, daß zur Zeit seiner Absendung das Scheidungsurteil rechtskräftig und zur Zeit seines Eingangs bei der Behörde die Rechtskraft des Scheidungsurteils dem Angeklagten bekannt ist?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D35D0272
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