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Aktenzeichen 6723/04

Datum 03.06.1905

Leitsatz Kann der Verleger einer unzüchtigen Schrift, der diese im einheitlichen Tatzusammenhange zum Zwecke der Verbreitung herstellt, ankündigt, anpreist, vorrätig hält und demnächst verbreitet, zu einer Zeit, zu welcher die Tat in Ansehung der Verbreitung verjährt ist, noch wegen deren Herstellung, Ankündigung 2c strafrechtlich verfolgt werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D31B0071

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