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Aktenzeichen 370/05
Datum 16.05.1905
Leitsatz 1. Kann eine Befugnis des Arztes zur Offenbarung von Privatgeheimnissen, die ihm kraft seines Standes oder Gewerbes anvertraut sind, auch durch anderweite Berufspflichten des Arztes begründet werden? 2. Unter welchen Voraussetzungen ist anzunehmen, daß eine anvertraute Tatsache ihre Eigenschaft als Privatgeheimnis durch anderweite Kundgebung verloren habe?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D3170062
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