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Aktenzeichen 6619/04

Datum 08.04.1905

Leitsatz 1. Über die Bedeutung der unter B III g der preußischen Anweisung, betr. die Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe mit Ausnahme des Handelsgewerbes, vom 11. März 1895 (Min.-Bl. f. d. i. Verw. S. 46) getroffenen Vorschrift, daß die Bestimmungen der Gewerbeordnung über die Sonntagsruhe keine Anwendung finden, soweit Badeanstalten zu Heilzwecken bestimmt sind. 2. Nach welchen Gesichtspunkten ist zu entscheiden, ob in einer Werkstätte mit Motorbetrieb "in der Regel" weniger als zehn, oder mehr Arbeiter beschäftigt werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D3050011

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