zurück

Aktenzeichen 4383/04

Datum 10.03.1905

Leitsatz 1. Zur Anwendbarkeit des Grundsatzes ne bis in idem bei Abgabenhinterziehungen, deren Strafe in erster Linie nach einem Vielfachen der hinterzogenen Abgaben bestimmt ist. 2. a. Findet § 16 Abs. 2 c des Schaumweinsteuergesetzes Anwendung auf Fälle, in denen Schaumwein den Vorschriften der Nachsteuerordnung zuwider mit den erforderlichen Steuerzeichen nicht versehen ist? b. Sind unter "Wirten" im Sinne dieses § 16 Abs. 2 c nur Personen zu verstehen, welche sich im Besitze der Schankkonzession befinden? c. Ist zur Entrichtung der Schaumweinnachsteuer verpflichtet, wer nach dem 1. Juli 1902 der Nachsteuer unterliegenden, aber noch unversteuerten Schaumwein vom Steuerpflichtigen erwirbt? d. Greift in solchem Falle die Anzeigepflicht des § 13 Abs. 2 des Schaumweinsteuergesetzes Platz?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D2900426

Download PDF

zurück