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Aktenzeichen 386/04

Datum 29.04.1904

Leitsatz 1. Wem steht das Recht zu, die Erziehung eines nach dem preußischen Gesetze vom 2. Juli 1900 der Fürsorgeerziehung überwiesenen Minderjährigen zu überwachen und über dessen Aufenthalt Mitteilung zu verlangen? 2. Kann eine Entziehung im Sinne des § 21 des Gesetzes auch in einer Unterlassung gefunden werden? Kann eine solche insbesondere dann vorliegen, wenn die Eltern des Minderjährigen die über dessen Aufenthalt von der Polizeibehörde geforderte Auskunft verweigern?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D2340162

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