zurück

Aktenzeichen 2274/04

Datum 17.05.1904

Leitsatz Rechtswirksamkeit der Urteilszustellung. Wird diese dadurch beeinträchtigt, daß der Briefumschlag, in welchem die Ausfertigung eingeschlossen ist, nicht die Geschäftsnummer des Urteils, sondern die Geschäftsnummer des Schriftstücks trägt, in dem die Zustellung angeordnet ist, oder dadurch, daß der Aktenvermerk über die auf dem Briefumschlage angegebene Geschäftsnummer sich zuwider der Vorschrift in der Allgemeinen Verfügung des preußischen Justizministers vom 10. Dezember 1899 auf eben diesem Schriftstücke und nicht auf dem Urteile befindet?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D2310156

Download PDF

zurück