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Aktenzeichen 5894/03

Datum 18.04.1904

Leitsatz 1. Kann das Vergehen gegen § 16 des Gesetzes zum Schutze der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 auch durch Unterlassungen begangen werden? 2. Unter welchen Voraussetzungen haftet der Stellvertreter strafrechtlich für Nichterfüllung der seinem Auftraggeber nach Maßgabe des erwähnten Gesetzes obliegenden Verpflichtungen? 3. Ist die Anwendbarkeit des § 19 dieses Gesetzes davon abhängig, daß die mit einer zu beseitigenden Kennzeichnung widerrechtlich versehenen Gegenstände im Eigentum oder im Besitz des Verurteilten sich befinden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D22A0131

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