zurück

Aktenzeichen 5715/03

Datum 19.04.1904

Leitsatz Ist der Inhaber eines Schuldeneinziehungs- und Auskunftsbureaus straflos, der zwecks Eintreibung einer fremden Forderung für den Fall, daß seine Mahnung unbeachtet bleibe, "Aufnahme in die Liste böswilliger Schuldner, die allen seinen Kunden vorgelegt werde", androht?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D2250104

Download PDF

zurück