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Aktenzeichen 5488/03

Datum 11.03.1904

Leitsatz 1. Wie lange ist -- auch hingesehen auf § 952 B.G.B.'s -- der "Aussteller" eines Schuldscheins befugt, dessen Inhalt abzuändern? 2. Liegen da, wo der Aussteller bei Einhändigung des Schuldscheins den Gläubiger darüber zu täuschen sucht, daß der Inhalt des Schuldscheins einer gegebenen Zusicherung entspreche, die Begriffserfordernisse eines "Handelns in rechtswidriger Absicht" und eines "Gebrauchs zum Zwecke der Täuschung" im Sinne des § 267 St.G.B.'s vor?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D21F0083

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