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Aktenzeichen 210/04

Datum 25.01.1904

Leitsatz Was gehört zur Unterzeichnung einer Schrift im Sinne des § 385 Abs. 2 St.P.O.? Ist dazu erforderlich, daß sich der Verteidiger 2c mit seinem vollen Familiennamen unterschreibt, oder genügt auch eine Abkürzung des Namens?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D21E0081

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