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Aktenzeichen 3930/03

Datum 02.02.1904

Leitsatz 1. Sind sog. Durchwanderer Auswanderer im Sinne des Gesetzes über das Auswanderungswesen vom 9. Juni 1897 (R.G.Bl. S. 463)? 2. Erlangen sie gegebenenfalls diese Eigenschaft erst durch die Entscheidung einer sog. Kontrollstation über ihre Zulassung zur Weiterbeförderung? 3. Wie ist die Vorschrift des § 17 des Gesetzes, daß ein Auswanderungsagent seine Geschäfte nicht durch Stellvertreter betreiben darf, auszulegen? Kann insbesondere ein nicht zugelassener sog. Unteragent als Stellvertreter des Auswanderungsagenten angesehen werden? 4. Verhältnis etwaiger Verwaltungsvorschriften zu dem Verbote des § 17 a. a. O. Begründet ein Irrtum in der Auslegung dieser Vorschriften gegenüber dem § 44 a. a. O. einen Schuldausschließungsgrund?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D2190066

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