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Aktenzeichen 2367/03

Datum 17.11.1903

Leitsatz 1. Kann ein ausländischer Warenzeicheninhaber, der im Inlande keine Niederlassung hat, wegen Verletzung seines geschützten Zeichenrechtes nur durch den im Inlande bestellten Vertreter Strafantrag stellen? 2. Ist als solcher Vertreter eine Person anzusehen, die nicht Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Inlande hat? 3. Beginnt für den rechtswirksam bestellten Vertreter der Lauf der Strafautragsfrist mit dem Zeitpunkte, in dem der Zeicheninhaber von der sein geschütztes Recht verletzenden Handlung und der Person des Täters Kenntnis erlangt hat? 4. Wird der Strafantrag des zur Vertretung nicht Befugten dadurch wirksam, daß er nach Ablauf der Antragsfrist vom gesetzentsprechend bestellten Vertreter genehmigt wird?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D1880413

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