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Aktenzeichen 3516/03
Datum 14.08.1903
Leitsatz 1. Ist nach dem Invalidenversicherungsgesetz die in rechtswidriger (aber nicht in gewinnsüchtiger oder auf fremden Schaden zielender) Absicht erfolgte Verfälschung einer Quittungskarte auch dann nicht als Urkundenfälschung zu bestrafen, wenn der Täter weder Arbeiter noch Arbeitgeber ist und die Quittungskarte auf unrechtmäßige Weise erlangt hat? 2. Was versteht § 184 des Gesetzes unter "Absicht, den Inhaber der Quittungskarte anderen Arbeitgebern gegenüber zu kennzeichnen"?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D1740351
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