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Aktenzeichen 937/03

Datum 03.07.1903

Leitsatz 1. Voraussetzungen eines Notstandes bei Abtreibung der Leibesfrucht. Genügt die Tatsache, daß der Beischlaf unter Ehegatten, trotz Kenntnis der nahen Möglichkeit einer Befruchtung und der durch die Entbindung für die Frau drohenden Lebensgefahr, freiwillig gestattet und vollzogen ist, als Grundlage für die Annahme, daß der Fall unverschuldeten Notstandes nicht vorliege? 2. Begeht jemand, den ein anderer um ein Mittel zur strafbaren Abtreibung der Leibesfrucht angeht, einen Betrug, wenn er auf das gestellte Ansinnen ein untaugliches Mittel unter Vorspiegelung der Tauglichkeit gegen Entgelt verabfolgt oder anrät?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D1710334

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