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Aktenzeichen 4708/02
Datum 23.01.1903
Leitsatz Ist die nach § 467 St.P.O. als Nebenklägerin zugelassene Verwaltungsbehörde dann, wenn mit einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle in Tateinheit eine andere ein Abgaben- oder Gefällegesetz nicht verletzende strafbare Handlung zusammentrifft, berechtigt, die Entscheidung über diese andere strafbare Handlung anzufechten?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D11F0083
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