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Aktenzeichen 3666/02

Datum 14.11.1902

Leitsatz Haben die vorläufigen Anordnungen, welche gemäß § 8 des preußischen Gesetzes, betr. die Dienststellung des Kreisarztes und die Bildung von Gesundheitskommissionen, vom 16. September 1899 (G.S. S. 172) von dem Kreisarzte getroffen werden, ohne Beobachtung der in Abs. 2 vorgeschriebenen Form keine Gültigkeit?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D09B0430

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