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Aktenzeichen 4351/01

Datum 23.12.1901

Leitsatz 1. Erscheint auf Grund der §§ 1909. 1666 B.G.B.'s die Bestellung eines Pflegers für ein unter elterlicher Gewalt des Vaters stehendes Kind zu dem Zwecke zulässig, daß ersterer wegen einer gegen das Kind begangenen Strafthat den Strafantrag stelle, den zu stellen der Vater pflichtwidrig unterläßt? 2. Innerhalb welcher Grenzen hat der Strafrichter die Gesetzmäßigkeit der Bestellung zu prüfen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D0110047

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