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Aktenzeichen 350/01

Datum 12.02.1901

Leitsatz Sind die Revisionsanträge und deren Begründung von der Staatsanwaltschaft in der vorgeschriebenen Form angebracht, wenn der Erste Staatsanwalt bei dem Landgerichte, welches das angefochtene Urteil erlassen hat, diesem Gerichte ein Schreiben übersendet, mit dem er eine von einem Sekretär der Staatsanwaltschaft unter Beidrückung des Dienstsiegels dieser Behörde beglaubigte Abschrift eines als "Revisionsschrift" bezeichneten und in Urschrift bei den Handakten der Staatsanwaltschaft verbliebenen Schriftsatzes überreicht?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640CF2A0137

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