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Aktenzeichen 5037/00

Datum 18.01.1901

Leitsatz Ist der Vormund a) einer wegen Geistesschwäche entmündigten, b) einer nach § 1906 B.G.B.'s unter vorläufige Vormundschaft gestellten Person nach § 65 Abs. 2 St.G.B.'s zur Stellung des Strafantrages berechtigt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640CF1F0098

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