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Aktenzeichen 4157/99

Datum 12.02.1900

Leitsatz 1. Sind Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift in Nr. 3 der durch Bundesratsbeschluß vom 27. Februar 1896 erlassenen Bestimmungen über den Handel mit denaturiertem Branntwein der Strafnorm des § 26 oder derjenigen des § 43 e des Branntweinsteuergesetzes vom 24. Juni 1887 in der Fassung der Novelle vom 16. Juni 1895 unterworfen? 2. Ist die Verjährung solcher Zuwiderhandlungen nach Maßgabe des § 35 des Branntweinsteuergesetzes oder des § 7 des Einf.-Ges. zum St.G.B. oder der §§ 66 u. 67 Abs. 3 des letzteren zu beurteilen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640CE2F0151

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