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Aktenzeichen 132/00

Datum 15.02.1900

Leitsatz In welchem Zeitpunkte der Hauptverhandlung vor Geschworenen wird der Antrag auf Stellung einer Nebenfrage unzulässig? Ist die Berichtigung des Spruches der Geschworenen nach dessen Kundgebung durch den Obmann geboten, wenn sie in der Antwort auf die Hauptfrage dem Angeklagten mildernde Umstände zubilligen, während eine entsprechende Nebenfrage nicht gestellt war?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640CE2C0139

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