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Aktenzeichen 3376/99

Datum 21.12.1899

Leitsatz Wenn von verschiedenen Gerichten jedes für sich auf eine Gesamtstrafe erkannt hat und es nunmehr nach § 494 Abs. 3 St.P.O. auf die Festsetzung einer aus jenen Gesamtstrafen zu bildenden weiteren Gesamtstrafe ankommt, richtet sich dann bei Strafen gleicher Art die Zuständigkeit des Gerichtes, von welchem die Entscheidung zu erlassen ist, nach der erkannten höchsten Einzelstrafe oder nach der höchsten Gesamtstrafe?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640CE090023

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