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Aktenzeichen 1985/99

Datum 15.06.1899

Leitsatz 1. Wer bildet für Elsaß-Lothringen die im Viehseuchengesetze vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 zur Anordnung von Abwehrmaßregeln vorgesehene und zuständige "Polizeibehörde", und sind deren Anordnungen an bestimmte Formen gebunden? 2. Ist ebendort die Unterbringung von unter Sperre gestelltem Vieh an einen dritten Ort durch den Kreisdirektor zulässig?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640CD430228

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