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Aktenzeichen 1199/99

Datum 25.04.1899

Leitsatz Ist für die Annahme des in § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. Juni 1869, betr. die Wechselstempelsteuer (B.G.Bl. 1869 S. 193 flg.), erwähnten Befreiungsgrundes von der Stempelabgabe der Inhalt der Wechselurkunde oder der wirkliche Ausstellungsort des Wechsels entscheidend? Kann die irrige Annahme, daß der Wechsel ein sog. Transitwechsel sei, Berücksichtigung finden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640CD2D0130

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