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Aktenzeichen 508/99

Datum 27.03.1899

Leitsatz 1. Unter welchen Umständen ist eine Versammlung zum Zwecke der Aufstellung eines Reichstagskandidaten als eine öffentliche Versammlung (réunion publique) im Sinne des französischen Gesetzes vom 6./10. Juni 1868 zu erachten? 2. Welche Art von Verschuldung setzt eine Bestrafung nach letzterem Gesetze voraus? 3. Inwieweit gilt dieses Gesetz als Landesgesetz auch noch nach Einführung des Wahlgesetzes für den deutschen Reichstag in Elsaß-Lothringen? 4. Inwieweit können die Gerichte über die Gültigkeit der durch das Gesetz vom 6./10. Juni 1868 vorgeschriebenen Anzeige erkennen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640CD250106

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