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Aktenzeichen 242/99

Datum 20.03.1899

Leitsatz 1. Genießen die Standesherren im Großherzogtum Hessen einen besonderen Gerichtsstand in Strafsachen? 2. Ist die Strafkammer an einen von dem Oberlandesgerichte auf Beschwerde erlassenen   Beschluss gebunden, durch welchen der gegen die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte erhobene Einwand des Angeklagten verworfen und diese Zuständigkeit anerkannt wurde? 3. Bindet dieser oberlandesgerichtliche   Beschluss auch das Reichsgericht bei Beurteilung der Gerichtsbarkeit der Strafkammer, wenn letztere auf Grund desselben ihre Zuständigkeit zur Aburteilung des Angeklagten angenommen und ihr hierauf gegründetes Urteil mit Revision angegriffen wurde? 4. Ist das Reichsgericht in diesem Falle befugt, die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes zu dem von letzterem erlassenen Beschlusse nachzuprüfen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640CD1F0089

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