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Aktenzeichen 4788/98

Datum 13.02.1899

Leitsatz Begeht der im Frachtbriefe bezeichnete Empfänger des Frachtgutes, welcher die Fracht und Nachnahme noch nicht bezahlt hat, einen Diebstahl, wenn er den Frachtbrief dem Frachtführer gegen dessen Willen wegnimmt, oder ein Vergehen gegen § 289 St.G.B.'s?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640CD080022

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