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Aktenzeichen 4934/98
Datum 30.01.1899
Leitsatz Ist der Arbeitgeber auch dann nach § 146 Abs. 1 Nr. 2 Gew.O. in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes, betr. die Abänderung der Gewerbeordnung, vom 1. Juni 1891 strafbar, wenn er im Interesse und auf Wunsch der betreffenden Arbeiter, aber ohne Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde an Stelle der gemäß § 136 Gew.O. zwischen den Arbeitsstunden zu gewährenden Pausen die Arbeitszeit um die entsprechende Dauer kürzt?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640CD060018
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