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Aktenzeichen 63/99
Datum 06.02.1899
Leitsatz Schließt bei sachlicher Konkurrenz der in den §§ 10 und 11 des Reichsgesetzes vom 3. Juli 1878 (R.G.Bl. S. 133) vorgesehenen Verfehlungen der § 12 dortselbst die Zuerkennung einer Geldstrafe für jede der beiden Verfehlungen unter Zusammenrechnung der Geldstrafen aus?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640CD040011
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