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Aktenzeichen 4814/98

Datum 20.01.1899

Leitsatz 1. Ist im Strafverfahren wegen Hinterziehung der Einkommensteuer nach § 68 des Königlich sächsischen Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878/10. März 1894 die schätzungsweise Feststellung des Einkommens aus Handel und Gewerbe, welches der Steuerpflichtige in den einzelnen, dem betreffenden Steuerjahre vorhergehenden drei Jahren bezogen hat, zulässig? 2. Welche Jahre haben bei Berechnung des im Durchschnitte der letzten drei Geschäftsjahre erzielten Reingewinnes, der der Deklaration des steuerpflichtigen Einkommens zu Grunde zu legen ist, in Betracht zu kommen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640CC8D0441

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