zurück

Aktenzeichen 4798/98

Datum 19.01.1899

Leitsatz Kann die Strafkammer, wenn nach der Aufhebung ihres Urteiles in der Revisionsinstanz die erneute Hauptverhandlung ein verändertes thatsächliches Ergebnis gehabt hat, rechtlich gehindert sein, das Ergebnis von dem rechtlichen Gesichtspunkte aus zu prüfen, der dem Eröffnungsbeschlusse zu Grunde liegt? Ist der Verkauf eines Pfandscheines eine Verfügung über die verpfändete Sache selbst?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640CC8B0436

Download PDF

zurück