zurück
Aktenzeichen 1462/98
Datum 05.05.1898
Leitsatz 1. Ist die Strafkammer, wenn die Aburteilung zum Zwecke einer Augenscheinseinnahme vertagt worden war, befugt, in einer späteren Hauptverhandlung die Sache zu erledigen, obgleich der Beschluß auf Einnahme des Augenscheines nicht vollzogen worden war? 2. Unter welchen Umständen ist die Ablehnung eines Antrages auf Vernehmung eines Zeugen wegen dessen Unglaubwürdigkeit zulässig?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640CC2E0137
zurück