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Aktenzeichen 1371/98
Datum 28.04.1898
Leitsatz Wer ist in dem Falle, daß in der Voruntersuchung eine Untersuchungshandlung vorgenommen und hierüber ein Protokoll aufgenommen worden ist, im Sinne des § 186 Abs. 3 St.P.O. an der Verhandlung als beteiligt anzusehen? Hat die Verletzung dieser Vorschrift die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteiles notwendig zur Folge?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640CC2D0135
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