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Aktenzeichen 618/98

Datum 25.03.1898

Leitsatz 1. Wie ist zu verfahren, wenn die Staatsanwaltschaft in einer landgerichtlichen Sache unter Überreichung einer den Erfordernissen des § 198 Abs. 2 St.P.O. nicht entsprechenden Anklageschrift die Überweisung der Verhandlung und Entscheidung an das Schöffengericht beantragt hat und die Strafkammer diesen Antrag ablehnen und selbst die Sache verhandeln und entscheiden will? 2. Kann die Revision darauf gestützt werden, daß die Strafkammer in einem solchen Falle das Hauptverfahren unter Nichtbeachtung der Vorschrift des § 199 St.P.O. eröffnet hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640CC200100

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