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Aktenzeichen 431/98
Datum 11.03.1898
Leitsatz Darf in der Hauptverhandlung zur Ermittelung der Beschaffenheit einer Aussage, die ein Zeuge in einer anderen Hauptverhandlung vor der Strafkammer abgegeben hat, auf Anordnung des Vorsitzenden diese Zeugenaussage aus dem Sitzungsprotokolle auch dann verlesen werden, wenn sie nicht gemäß § 273 Abs. 3 St.P.O. ihrem Wortlaute nach festgestellt ist?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640CC170069
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