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Aktenzeichen 4667/97

Datum 11.02.1898

Leitsatz 1. Ist die Bestellung eines inländischen Vertreters nach § 23 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz der Waarenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 auch zur Geltendmachung des Anspruches auf Schutz des Namens im Strafverfahren erforderlich? 2. Ist der Namenschutz für das Ausland durch das Bestehen einer gewerblichen Niederlassung daselbst bedingt? 3. Setzt die Strafbarkeit aus § 14 Abs. 2 a. a. O. einen Anspruch des Antragstellers auf Schadensersatz voraus? 4. Wann stellt sich der Gebrauch eines fremden Namens bei Bezeichnung von Waren als widerrechtlich dar?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640CC0A0030

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