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Aktenzeichen 28/98

Datum 28.01.1898

Leitsatz 1. Inwiefern kann der Thatbestand der intellektuellen Urkundenfälschung für gegeben erachtet werden, wenn bei der Anzeige eines Geburtsfalles von dem Anzeigenden falsche Angaben über die Wohnung, in welcher die Geburt stattgefunden, sowie über die eigene Anwesenheit des Anzeigenden dabei gemacht sind, und daraufhin die Eintragung des Geburtsfalles in das Geburtsregister mit entsprechenden Vermerken bewirkt ist? 2. Findet der Begriff der Anstiftung auch bei dem Vergehen der intellektuellen Urkundenfälschung Anwendung? 3. Unter welchen Voraussetzungen kann in Ansehung des eben bezeichneten Vergehens Thäterschaft und Anstiftung bei derselben Person in idealer Konkurrenz zusammentreffen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640CB880429

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