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Aktenzeichen 431/97

Datum 04.05.1897

Leitsatz Bedeutung der im § 367 Nr. 6 und im § 368 Nr. 5 St.G.B.'s enthaltenen Verbote: 1. Vorräte, welche sich leicht von selbst entzünden oder leicht Feuer fangen, an Orten oder in Behältnissen aufzubewahren, wo ihre Entzündung gefährlich werden kann; 2. Räume, welche zur Aufbewahrung feuerfangender Sachen dienen, mit unverwahrtem Lichte oder Feuer zu betreten. Verkehr mit Mineralölen vom 27. November 1884 §§ 1. 5 (Amtsbl. der Regierung zu Königsberg i. Pr. S. 48).

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640CB220108

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