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Aktenzeichen 790/97
Datum 26.03.1897
Leitsatz In welchem Zeitpunkte vollendet sich die Gewährung einer nicht zu beanspruchenden Sicherung und Befriedigung im Sinne des § 211 K.O., wenn sie dadurch bewirkt wird, daß der Schuldner dem Gläubiger eine nach §§ 702 Nr. 5. 706 C.P.O. zur Zwangsvollstreckung berechtigende Urkunde erteilt und der Gläubiger demnächst auf Grund dieser Urkunde beim Schuldner pfänden läßt und den Erlös der Pfandstücke gezahlt erhält?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640CB0E0046
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