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Aktenzeichen 471/97

Datum 19.03.1897

Leitsatz 1. Verwirkt derjenige, welcher ein noch nicht ausgefülltes Wechselformular mit seinem Accepte versieht und unversteuert aus den Händen giebt, die Stempelstrafe auch dann, wenn bei der Aushändigung die Höhe der einzurückenden Wechselsumme noch nicht bestimmt ist und von dem Aussteller bei der nachträglichen Ausfüllung und Vollziehung des Formulares der vorschriftsmäßige Stempel verwendet wird? 2. Ist die Strafbarkeit des Blankoacceptanten, welcher das Blankoaceept unversteuert aus der Hand giebt, davon abhängig, daß später durch Ausfüllung ein vollständiger Wechsel entsteht?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640CB050019

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