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Aktenzeichen 349/81

Datum 04.03.1881

Leitsatz 1. Läuft dem Privatkläger für die Erhebung der Privatklage eine Frist, wenn er den Strafantrag innerhalb drei Monaten lediglich bei der Staatsanwaltschaft gestellt und diese die Übernahme der Strafverfolgung abgelehnt hat? 2. Welche Bedeutung hat die Einreichung einer Privatklage wegen Beleidigung ohne Beifügung der Bescheinigung über die vor der Vergleichsbehörde erfolglos versuchte Sühne, wenn die Staatsanwaltschaft demnächst die Strafverfolgung übernommen hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B08E0373

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